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NOT Vereinssatzung |
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Satzung
des Vereins Bürgerinitiative „Natur oder Transversale (NOT)“ §
1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Natur oder Transversale (NOT)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz e. V. erhalten. (2)
Er hat seinen Sitz in 74706 Osterburken. (3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 - Vereinszweck (1)
Zweck des Vereins ist der Erhalt der Lebensqualität für Mensch und Natur in
der Region Odenwald-Bauland. (2)
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (3)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 1.
Förderung
des Umwelt- und Landschaftsschutzes 2.
Einsatz
für Maßnahmen zur Reduzierung des Straßenverkehrs und dessen Belastungen für
die Umwelt 3.
Verhinderung
der Transversale zwischen Eberstadt und Adelsheim als vorrangiges Ziel 4.
Einsatz
für die Förderung von Naherholungsräumen
§
3 - Selbstlosigkeit Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. §
4 - Mitglieder (1)
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. (2)
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. (3)
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
§
5 - Mitgliedsbeiträge (1)
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Spenden. (2)
Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie
kann unterschiedliche Beträge vorsehen. Abstufungen können nach der
Rechtsform der Mitglieder (juristische Personen oder natürliche Personen)
oder gemäß anderer besonderer Festlegungen vorgenommen werden.
§
6 - Mitgliederversammlung (1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch
Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Osterburken und in der lokalen Presse
unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. (2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind möglich, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand beantragt. (3)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit
der anwesenden Mitglieder, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. (4)
Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung bedürfen 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen. (5)
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf 4/5 der
abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins
kann nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des
Vereins anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, genügen in
einer weiteren ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung 4/5 der
abgegebenen gültigen Stimmen. (6)
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
§
7 - Aufgaben der Mitgliederversammlung (1)
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Sie kann über
die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes beschließen. (2)
Sie wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und nimmt den
Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und beschließt über
die Entlastung des Vorstands. (3)
Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen oder die Auflösung
des Vereins. (4)
Sie beschließt außerdem über die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge.
§
8 - Kassenprüfer (1)
Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglied des Vereins sein. (2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands. § 9 - Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: ·
dem
Vorsitzenden ·
dem
stellvertretenden Vorsitzenden ·
einem
Kassierer ·
einem
Schriftführer ·
drei
Beisitzern (2)
Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. (3)
Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind je einzeln zur
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt. (4)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit
einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle
angefertigt. (5)
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. §
10 - Zuständigkeiten des Vorstands (1)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem
anderen Organ des Vereins übertragen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: ·
Vorbereitung,
Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung ·
Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ·
Aufnahme
und Ausschluss von Mitgliedern ·
Vertretung
der Vereinsinteressen gegenüber Dritten ·
Berichterstattung
an die Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr ·
Organisation
von Veranstaltungen und Aktionen zur Verwirklichung des Vereinszwecks ·
Öffentlichkeitsarbeit (2) Der Vorstand kann die Vorbereitung von Veranstaltungen und Aktionen an die Mitglieder delegieren. §
11 - Sitzungen des Vorstands Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er beschließt in Sitzungen. Die Einladung zu den Sitzungen soll unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter ergehen. §
12 - Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks §
13 - Schlussbestimmungen Die
Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 1. Juni 2007 in
Osterburken - Hemsbach beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins
in das Vereinsregister in Kraft. Die
Satzung wurde von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben
Hemsbach, 01.06.2007
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