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Satzung des Vereins Bürgerinitiative „Natur oder Transversale (NOT)“  

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr  

(1) Der Verein führt den Namen „Natur oder Transversale (NOT)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz e. V. erhalten. 

(2) Er hat seinen Sitz in 74706 Osterburken.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 2 - Vereinszweck  

(1) Zweck des Vereins ist der Erhalt der Lebensqualität für Mensch und Natur in der Region Odenwald-Bauland.  

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung  

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch  

1.       Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes

2.       Einsatz für Maßnahmen zur Reduzierung des Straßenverkehrs und dessen Belastungen für die Umwelt

3.       Verhinderung der Transversale zwischen Eberstadt und Adelsheim als vorrangiges Ziel

4.       Einsatz für die Förderung von Naherholungsräumen  

§ 3 - Selbstlosigkeit  

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitglieder  

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.  

(2) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. 
Der Austritt kann jederzeit erfolgen.  

(3) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.  

§ 5 - Mitgliedsbeiträge  

(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Spenden.  

(2) Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann unterschiedliche Beträge vorsehen. Abstufungen können nach der Rechtsform der Mitglieder (juristische Personen oder natürliche Personen) oder gemäß anderer besonderer Festlegungen vorgenommen werden.  

 

§ 6 - Mitgliederversammlung  

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Osterburken und in der lokalen Presse unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.  

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind möglich, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand beantragt.  

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.  

(4) Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung bedürfen 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.  

(5) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, genügen in einer weiteren ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.  

(6) Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.  

§ 7 - Aufgaben der Mitgliederversammlung  

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Sie kann über die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes beschließen.  

(2) Sie wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands.  

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.  

(4) Sie beschließt außerdem über die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge.

 

§ 8 - Kassenprüfer  

(1) Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglied des Vereins sein.  

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

 

§ 9 - Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

 

·               dem Vorsitzenden

·               dem stellvertretenden Vorsitzenden

·               einem Kassierer

·               einem Schriftführer

·               drei Beisitzern  

 

(2) Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.  

(3) Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind je einzeln zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.  

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.  

(5) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

§ 10 - Zuständigkeiten des Vorstands  

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.  

Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

 

·      Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

·      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

·      Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

·      Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber Dritten

·      Berichterstattung an die Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr

·      Organisation von Veranstaltungen und Aktionen zur Verwirklichung des Vereinszwecks

·      Öffentlichkeitsarbeit  

(2) Der Vorstand kann die Vorbereitung von Veranstaltungen und Aktionen an die Mitglieder delegieren.

 

§ 11 - Sitzungen des Vorstands  

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er beschließt in Sitzungen. Die Einladung zu den Sitzungen soll unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter ergehen.

 

§ 12 - Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die BUNDstiftung, Zum Bahnhof 20, 19053 Schwerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  

§ 13 - Schlussbestimmungen  

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 1. Juni 2007 in Osterburken - Hemsbach beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben

 

Hemsbach, 01.06.2007

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